Ab
1.April 2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen
nur noch elektronisch
Wie schon die Daten der Lohnsteuer-Bescheinigungen
2004 müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und die Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 grundsätzlich
elektronisch im so genannten Elster-Verfahren
an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Für die Steueranmeldungen hat die Finanzverwaltung
im Moment noch eine Übergangsfrist eingeräumt,
bis zu der herkömmliche Anmeldungsformulare
ebenfalls akzeptiert werden. Diese läuft
jedoch am 31.März 2005 ab. Die Anmeldungen,
die danach abzugeben sind, müssen im Elster-Verfahren
übermittelt werden, andernfalls besteht die
Gefahr, dass die Finanzverwaltung Verspätungszuschläge
festsetzt. In der Regel ist das Übertragungsverfahren
in der Lohn- und Buchhaltungssoftware integriert.
Gegebenenfalls kann auch ein Programm verwendet
werden, das kostenlos von der Finanzverwaltung
erhältlich ist. Falls die elektronische Übertragung
z.B. wegen eines fehlenden Internet-Zugangs nicht
möglich ist, sollte in jedem Fall vor Ablauf
der Frist beim Finanzamt schriftlich beantragt
werden, dass die Anmeldungen weiter auf einem
Formularerfolgen sollen. Diesem Antrag wird allerdings
nur bei „unbilliger Härte“ entsprochen,
sodass der Antrag entsprechend begründet
werden muss.
Abruf von Kontoinformationen
durch die Finanzbehörde
Grundsätzlich unterliegen Informationen über
Konten und Depots bei Kreditinstituten dem so
genannten Steuergeheimnis (§ 30a Abgabenordnung).
Danach dürfen Finanzbehörden derartige
Informationen nicht zum Zweck der allgemeinen
Überwachung von den Kreditinstituten verlangen
und auch nicht anlässlich einer Außenprüfung
beim Kreditinstitut an das für den Bankkunden
zuständige Finanzamt weiterleiten. Trotz
dieser weiterhin gültigen Regelung kann die
Finanzbehörde ab dem 1. April 2005 Kontoinformationen
in einem automatisierten Verfahren von den Kreditinstituten
abrufen. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes
Auskunftsersuchen an den betroffenen Steuerpflichtigen
nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg
verspricht. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn
die ab 2004 von allen Banken usw. auszustellende
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge
dem Finanzamt nicht vorgelegt wird. Abgerufen
werden dürfen Kontenstammdaten, die von Kreditinstituten
zu führen sind, wie:
• Name, Geburtsdatum des Kontoinhabers bzw.
Verfügungsberechtigten
• Kontonummer, Tag der Errichtung bzw. Auflösung
Nicht weitergegeben werden dürfen Angaben
zu Kontobeständen bzw. Kontobewegungen. Die
Finanzbehörde kann so z. B. feststellen,
bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige
Konten bzw. Depots unterhält. Informationen
zu den Kontenstammdaten können aber auch
an andere Behörden wie z. B. Sozialleistungsträger
weitergegeben werden. Eine Auskunft an Betroffene,
ob entsprechende Daten abgerufen worden sind und
zu welchem Ergebnis der Abruf geführt hat,
sieht das Gesetz derzeit nicht vor.
Aufwendungen für Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers
Die steuerrechtliche Beurteilung, von Aufwendungen
für Feiern oder für die Bewirtung von
Gästen hängt vor allem davon ab, welcher
Anlass der Veranstaltung zu Gunde liegt. Werden
ausschließlich Arbeitnehmer des betreffenden
Unternehmens bewirtet (z. B. bei einer Mitarbeiterbesprechung),
können die Kosten regelmäßig uneingeschränkt
als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer
Feier, an der auch Geschäftsfreunde bzw.
–partner teilnehmen, kommt lediglich ein
eingeschränkter Betriebsausgabenabzug in
Höhe von 70 v. H. der angemessen Kosten in
Betracht (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Aufwendungen
für die Geburtstagsfeier des Inhabers des
bewirtenden Unternehmens sind regelmäßig
dem Privatbereich zuzuordnen und können daher
weder als Werbekosten noch als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden. Der private Anlass
ist auch dann ausschlaggebend, wenn an der Geburtstagsfeier
Geschäftsfreunde teilnehmen. Entsprechendes
gilt, wenn eine GmbH eine Feier anlässlich
des 50. Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers
ausrichtet, auch wenn überwiegend Mitarbeiter
und teilweise Geschäftsfreunde (in Streitfall
insgesamt 2650 Personen) eingeladen sind. Die
von der GmbH getragenen Kosten dürfen das
steuerpflichtige Einkommen nicht mindern und sind
in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung
dem körperschaft- und gewerbesteuerlichen
Gewinn der Gesellschaft zuzurechnen. Das Gericht
sah auch die Größe der Veranstaltung
nicht als Grund an, keine „persönliche“
Feier zu unterstellen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
könne nur dann zu verneinen sein, wenn das
betreffende Fest klar und eindeutig von der Privatsphäre
des Gesellschafters abgegrenzt worden wäre.
Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre
Kinder können auch nach Vollendung des 18.
Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden,
insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung
befinden. Entsprechendes gilt für das Kindergeld.
In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze
zu beachten. Übersteigen die Einkünfte
und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen
sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen
für die Eltern weg. Die Grenze beträgt
für das Jahr 2005 7.680 €. Bereits ein
geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze
führt zum vollständigen Verlust der
Kindervergünstigungen. Zu beachten ist, dass
bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes
die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht
werden können; dies gilt ebenfalls für
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung
(z. B. Fahrten zur Universität). Bezieht
das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist
dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600
€ (7.650 € + 920 € Arbeitnehmer
Pauschalbeitrag) unschädlich. Ein Abzug von
Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht. Verfügt
das Kind über Kapitaleinkünfte, gehören
diese auch in Höhe des Sparer-Freibetrages
von 1.370 € zu den anzurechnenden Bezügen.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen
Seit 2003 kann für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
und bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
in Privathaushalten eine Steuerermäßigung
un Anspruch genommen werden (§ 35a EStG).
Der Abzug von der Einkommenssteuer beläuft
sich auf
• 10 v. H. der Aufwendungen, höchstens
510 € jährlich, bei geringfügiger
Beschäftigung
(z. B. einer Haushaltshilfe)
• 12 v. H. der Aufwendungen, höchstens
2.400€ jährlich, bei
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
• 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens
600 € jährlich, bei Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen
Für die Steuerermäßigung bei Beschäftigungsverhältnissen
mindern sich die Höchst-beträge, wenn
das Beschäftigungsverhältnis nicht das
ganze Jahr bestanden hat. Bei den haushaltsnahen
Dienstleistungen ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung
das Vorhandensein einer Rechnung und eine Überweisung
des Entgelts voraussetzt; wird der Dienstleister
Bar bezahlt, ist die Steuerermäßigung
ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat nun zu
einigen Fragen in diesem Zusammenhang Stellung
genommen. Zu den begünstigten haushaltsnahen
Tätigkeiten gehören z. B. die Zubereitung
von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der
Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung
und Betreuung von Kindern oder von kranken, alten
oder pflegebedürftigen Personen, wenn die
Tätigkeit im eigenen Haushalt erfolgt. Nicht
begünstigt ist die Vermittlung von besonderen
Fähigkeiten wie z. B. Nachhilfeunterricht.
Alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses sein können,
sind auch als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.
Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es insoweit insbesondere
bei Leistungen von Handwerkern im Haushalt. Begünstigt
sind solche Leistungen nur dann, wenn diese gewöhnlich
durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
werden und in regelmäßigen (kürzeren)
Abständen anfallen. Neben Reinigungs- oder
Gartenpflegearbeiten sind handwerkliche Arbeiten
nur begünstigt, wenn es sich um Schöheitsreparaturen
oder kleine Ausbesserungen handelt, die im Rahmen
eines Mietverhältnisses üblicherweise
vom Mieter durchgeführt werden, wie z. B.
• Streichen und Tapezieren von Innenwänden
• Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern
und –rohren
• Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern
von Löchern in der Wand,
Auswechseln einzelner Fliesen)
Nicht begünstigt sind demnach beispielsweise
• Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen,
Elektro-, Gas- und Wasserinstallation,
Schornsteinfeger- und Dacharbeiten
sowie die Reparatur von Haushaltsgeräten
und PCs
• Erneuerung des Bodenbelags, Einbau von
Badamaturen
• Austausch von Fenstern und Türen
oder von Teilen der Heizungsanlage
Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2005
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen
monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung
für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie einen
entsprechenden Antrag bereits für 2004 gestellt
hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.
Februar 2005 stellen. Die Voranmeldung und die
Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für
Januar am 10. März, für Februar am 10.
April usw. fällig. Für den Antrag ist
ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines
Elftels der Summe der Vorauszahlungen für
2004 angemeldet und bis zum 10. Februar 2005 entrichtet
wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am
10. Februar 2006 fällige Vorauszahlung für
Dezember 2005 angerechnet. Vierteljahreszahler
brauchen keiner Sondervorauszahlung zu leisten.
Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte
Fristverlängerung ebenfalls für die
folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).
Ein ersmaliger Antrag auf Fristverlängerung
ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2005
beim Finanzamt zu stellen. Eine gewährte
Dauerfristverlängerung gilt auch für
die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden
Meldungen (§ 18a EStG), in denen Angaben
zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu machen
sind; die Zusammenfassenden Meldungen sind dann
jeweils bis zum 10. Mai, 10. August,
10. November 2005 sowie 10. Februar 2006 abzugeben. |