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Aktuelle Rechtsvorschriften
Ab 1.April 2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch elektronisch

Wie schon die Daten der Lohnsteuer-Bescheinigungen 2004 müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 grundsätzlich elektronisch im so genannten Elster-Verfahren an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Für die Steueranmeldungen hat die Finanzverwaltung im Moment noch eine Übergangsfrist eingeräumt, bis zu der herkömmliche Anmeldungsformulare ebenfalls akzeptiert werden. Diese läuft jedoch am 31.März 2005 ab. Die Anmeldungen, die danach abzugeben sind, müssen im Elster-Verfahren übermittelt werden, andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung Verspätungszuschläge festsetzt. In der Regel ist das Übertragungsverfahren in der Lohn- und Buchhaltungssoftware integriert. Gegebenenfalls kann auch ein Programm verwendet werden, das kostenlos von der Finanzverwaltung erhältlich ist. Falls die elektronische Übertragung z.B. wegen eines fehlenden Internet-Zugangs nicht möglich ist, sollte in jedem Fall vor Ablauf der Frist beim Finanzamt schriftlich beantragt werden, dass die Anmeldungen weiter auf einem Formularerfolgen sollen. Diesem Antrag wird allerdings nur bei „unbilliger Härte“ entsprochen, sodass der Antrag entsprechend begründet werden muss.


Abruf von Kontoinformationen durch die Finanzbehörde

Grundsätzlich unterliegen Informationen über Konten und Depots bei Kreditinstituten dem so genannten Steuergeheimnis (§ 30a Abgabenordnung). Danach dürfen Finanzbehörden derartige Informationen nicht zum Zweck der allgemeinen Überwachung von den Kreditinstituten verlangen und auch nicht anlässlich einer Außenprüfung beim Kreditinstitut an das für den Bankkunden zuständige Finanzamt weiterleiten. Trotz dieser weiterhin gültigen Regelung kann die Finanzbehörde ab dem 1. April 2005 Kontoinformationen in einem automatisierten Verfahren von den Kreditinstituten abrufen. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den betroffenen Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die ab 2004 von allen Banken usw. auszustellende Jahresbescheinigung über Kapitalerträge dem Finanzamt nicht vorgelegt wird. Abgerufen werden dürfen Kontenstammdaten, die von Kreditinstituten zu führen sind, wie:
• Name, Geburtsdatum des Kontoinhabers bzw. Verfügungsberechtigten
• Kontonummer, Tag der Errichtung bzw. Auflösung
Nicht weitergegeben werden dürfen Angaben zu Kontobeständen bzw. Kontobewegungen. Die Finanzbehörde kann so z. B. feststellen, bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Konten bzw. Depots unterhält. Informationen zu den Kontenstammdaten können aber auch an andere Behörden wie z. B. Sozialleistungsträger weitergegeben werden. Eine Auskunft an Betroffene, ob entsprechende Daten abgerufen worden sind und zu welchem Ergebnis der Abruf geführt hat, sieht das Gesetz derzeit nicht vor.


Aufwendungen für Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers


Die steuerrechtliche Beurteilung, von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen hängt vor allem davon ab, welcher Anlass der Veranstaltung zu Gunde liegt. Werden ausschließlich Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens bewirtet (z. B. bei einer Mitarbeiterbesprechung), können die Kosten regelmäßig uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer Feier, an der auch Geschäftsfreunde bzw. –partner teilnehmen, kommt lediglich ein eingeschränkter Betriebsausgabenabzug in Höhe von 70 v. H. der angemessen Kosten in Betracht (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Inhabers des bewirtenden Unternehmens sind regelmäßig dem Privatbereich zuzuordnen und können daher weder als Werbekosten noch als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der private Anlass ist auch dann ausschlaggebend, wenn an der Geburtstagsfeier Geschäftsfreunde teilnehmen. Entsprechendes gilt, wenn eine GmbH eine Feier anlässlich des 50. Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ausrichtet, auch wenn überwiegend Mitarbeiter und teilweise Geschäftsfreunde (in Streitfall insgesamt 2650 Personen) eingeladen sind. Die von der GmbH getragenen Kosten dürfen das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern und sind in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung dem körperschaft- und gewerbesteuerlichen Gewinn der Gesellschaft zuzurechnen. Das Gericht sah auch die Größe der Veranstaltung nicht als Grund an, keine „persönliche“ Feier zu unterstellen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne nur dann zu verneinen sein, wenn das betreffende Fest klar und eindeutig von der Privatsphäre des Gesellschafters abgegrenzt worden wäre.


Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre


Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden. Entsprechendes gilt für das Kindergeld. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt für das Jahr 2005 7.680 €. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Verlust der Kindervergünstigungen. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität). Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600 € (7.650 € + 920 € Arbeitnehmer Pauschalbeitrag) unschädlich. Ein Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht. Verfügt das Kind über Kapitaleinkünfte, gehören diese auch in Höhe des Sparer-Freibetrages von 1.370 € zu den anzurechnenden Bezügen.


Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen


Seit 2003 kann für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Privathaushalten eine Steuerermäßigung un Anspruch genommen werden (§ 35a EStG). Der Abzug von der Einkommenssteuer beläuft sich auf

• 10 v. H. der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich, bei geringfügiger Beschäftigung
   (z. B. einer Haushaltshilfe)
• 12 v. H. der Aufwendungen, höchstens 2.400€ jährlich, bei
   sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
• 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens 600 € jährlich, bei Inanspruchnahme
   haushaltsnaher Dienstleistungen

Für die Steuerermäßigung bei Beschäftigungsverhältnissen mindern sich die Höchst-beträge, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr bestanden hat. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung das Vorhandensein einer Rechnung und eine Überweisung des Entgelts voraussetzt; wird der Dienstleister Bar bezahlt, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat nun zu einigen Fragen in diesem Zusammenhang Stellung genommen. Zu den begünstigten haushaltsnahen Tätigkeiten gehören z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern oder von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen, wenn die Tätigkeit im eigenen Haushalt erfolgt. Nicht begünstigt ist die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten wie z. B. Nachhilfeunterricht. Alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können, sind auch als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es insoweit insbesondere bei Leistungen von Handwerkern im Haushalt. Begünstigt sind solche Leistungen nur dann, wenn diese gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Neben Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten sind handwerkliche Arbeiten nur begünstigt, wenn es sich um Schöheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungen handelt, die im Rahmen eines Mietverhältnisses üblicherweise vom Mieter durchgeführt werden, wie z. B.

• Streichen und Tapezieren von Innenwänden
• Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern und –rohren
• Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in der Wand,
   Auswechseln einzelner Fliesen)

Nicht begünstigt sind demnach beispielsweise
• Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation,
   Schornsteinfeger- und Dacharbeiten sowie die Reparatur von Haushaltsgeräten und PCs
• Erneuerung des Bodenbelags, Einbau von Badamaturen
• Austausch von Fenstern und Türen oder von Teilen der Heizungsanlage


Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2005

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2004 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2005 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2004 angemeldet und bis zum 10. Februar 2005 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2006 fällige Vorauszahlung für Dezember 2005 angerechnet. Vierteljahreszahler brauchen keiner Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein ersmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2005 beim Finanzamt zu stellen. Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a EStG), in denen Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu machen sind; die Zusammenfassenden Meldungen sind dann jeweils bis zum 10. Mai, 10. August,
10. November 2005 sowie 10. Februar 2006 abzugeben.
 
 
 
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